Vgl. Konzession 2008 des Bundesrates sowie die Seiten über den Kassensturz und das Schweizer Fernsehen.
Rechnung 2007
Am Betriebsertrag 2007 von 1 569 Mio CHF partizipieren die Empfangsgebühren mit 1 122 Mio. Die grössten Brocken beim Betriebsaufwand von 1 587 Mio sind der Personalaufwand von 667 Mio und der Programm- und Produktionsaufwand von 636 Mio. SRG Ergebnis 2007
Service public für Radio und Fernsehen
Die SRG SSR idée suisse ist das grösste Unternehmen für elektronische Medien in der Schweiz. Ihr Angebot ist national, multimedial und mehrsprachig. Es umfasst 8 Fernseh- und 18 Radioprogramme in den vier Landessprachen, ergänzende Websites in insgesamt zehn Sprachen und Teletext in Deutsch, Französisch und Italienisch.
Nicht nur das Angebot an Medien und Sprachen ist breit, auch die Inhaltspalette bietet für alle etwas. Sie reicht von Nachrichten, Reportagen und Hintergrundberichten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Sport bis hin zur Unterhaltung mit Spielfilmen, Sitcoms, Hörspielen, Shows, Talks und Musik. Die Programme der SRG SSR können national empfangen werden, sind aber primär für das Publikum der Schweizer Sprachregionen gemacht: für die Menschen in der Deutschschweiz, in der Suisse romande, in der Svizzera italiana und der Svizra rumantscha. An ein in- und ausländisches Publikum richten sich die Angebote von Swissinfo.
Die SRG SSR erbringt mit ihren Programmen Leistungen im Auftrag der Öffentlichkeit: den Service public. Sie ist ein gemischtfinanziertes Non-Profit-Unternehmen und finanziert sich vor allem aus Gebühreneinnahmen, aber auch aus kommerziellen Erträgen. Unternehmerische Gewinne fliessen zurück in den Service public. Die SRG SSR ist ein Service-public-Unternehmen, das sich am Aktienrecht orientiert.
Die Struktur der SRG SSR ist historisch gewachsen und entspricht den regionalen Besonderheiten der Schweiz. Die SRG SSR ist ein gesamtschweizerisches Unternehmen und wie eine nationale Gruppe organisiert. Ihre sieben Unternehmenseinheiten sind selbstständig und in den einzelnen Sprachregionen der Schweiz verankert. Hier entstehen die Radio- und Fernsehprogramme und das Internetangebot der SRG SSR. Für die Aktivitäten, die nicht unmittelbar mit dem Service-public-Auftrag zusammenhängen, aber dessen Erfüllung unterstützen, bestehen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften.
Die Strategien, Ziele und Mittel der SRG SSR sind darauf ausgerichtet, auf dem Schweizer Medienmarkt Erfolg zu erzielen. Der Erfolg wird gemessen am Marktanteil, an der Reichweite, der Wirtschaftlichkeit und am Ansehen ihrer Programme.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der SRG SSR idée suisse sind vielfältig. Als Organisation ist die SRG SSR ein Verein, genauer ein Vereinsverband mit vier Mitgliedern (SRG idée suisse Deutschschweiz, SSR idée suisse Romande, Società cooperativa per la radiotelevisione nella Svizzera italiana, SRG SSR Svizra Rumantscha). Massgebend sind also das Vereinsrecht und über weite Teile auch das Obligationenrecht, insbesondere was die Rechnungslegung betrifft.
Die SRG SSR verfolgt keinen Gewinnzweck. Die organisatorische Verfassung der SRG SSR findet sich in den Statuten der SRG SSR selbst und ihrer
Als Wirtschaftsunternehmen unterliegt die SRG SSR zuallererst den besonders engen Verhaltensnormen des Radio- und Fernsehgesetzes, der Verordnung und der Konzession. Im übrigen aber unterscheidet sich die SRG SSR kaum von anderen Unternehmen. Sie untersteht dem Wettbewerbsrecht, dem Unternehmensstrafrecht, dem Arbeitsrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Umweltschutzrecht usw. In einem Punkt gibt es eine Ausnahme: Die SRG SSR untersteht nicht dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, weil sie ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen mit einem öffentlichen Auftrag ist. Alle anderen Steuergesetze sind anwendbar, insbesondere das Mehrwertsteuergesetz.
Für alle Medienunternehmen ist das Urheberrecht von besonderer Bedeutung, besteht doch die wirtschaftliche Tätigkeit eines Rundfunkveranstalters (wie eines jeden Medienunternehmens) darin, Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken zu erwerben und anschliessend medienmässig zu verwerten. Den grössten Teil der Urheberrechte erwirbt die SRG SSR bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Diese treten ihre Rechte gemäss Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrags der Arbeitgeberin ab. Für kommerzielle Verwertungen für andere als Rundfunkzwecke werden sie mit einer Pauschale entschädigt («Kreativitätsfonds»).
Die SRG SSR ist die grösste Nutzerin von bestehenden Werken in der Schweiz; sie erwirbt Rechte im Umfang von rund 40 Mio. Franken vor allem bei den Verwertungsgesellschaften (SUISA, SSA, Pro Litteris, SUISSIMAGE und Swissperform). Weitere Rechte erwirbt sie direkt bei den Inhabern, zum Beispiel bei Filmverleihern. Das Urheberrechtsgesetz regelt auch die verwandten Schutzrechte. Die SRG SSR ist als Sendeunternehmen und Produzentin originär Inhaberin von solchen Rechten. Diese Rechtsposition ist vor allem im wirtschaftlichen Verhältnis zu den Weiterverbreitungsunternehmen (Kabelnetzbetreibern) bedeutsam.
Gesetzgebung über Radio und Fernsehen
Als Veranstalterin von Radio- und Fernsehprogrammen untersteht die SRG SSR schliesslich dem besonderen Radio- und Fernsehrecht (Rundfunkrecht) des Bundes. Die Kantone haben kein eigenes Rundfunkrecht. Das Rundfunkrecht zählt zum Bundesverwaltungsrecht.
Basis der Rundfunkgesetzgebung ist Artikel 93 der Bundesverfassung (BV). Er erklärt vorerst die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes (Abs. 1). Zentral sind sodann die Formulierung eines Leistungsauftrages für Radio und Fernsehen (Abs. 2) und die Garantie der Unabhängigkeit und der Autonomie in der Programmgestaltung (Abs. 3). In der Rundfunkgesetzgebung muss auf die Stellung und die Aufgaben anderer Medien Rücksicht genommen werden (Abs. 4), und Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden (Abs. 5).
Basis für alle Programmveranstalter ist das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Das RTVG ist der rechtliche Rahmen für die elektronischen Medien in der Schweiz. Das RTVG ist von der schweizerischen Bundesversammlung beschlossen. Es hält fest:
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Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss dies vorgängig dem BAKOM melden oder über eine Konzession verfügen (Artikel 3). Die Konzession wird durch den Bundesrat bzw. das Departement erteilt (Artikel 25, 38, 43). In der Gestaltung ihrer Programme sind die Veranstalter frei (Artikel 6).
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Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will bzw. ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen. Ihre Höhe wird vom Bundesrat festgelegt (Artikel 70). Er berücksichtigt dabei den Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG SSR und der übrigen publizistischen Angebote der SRG SSR, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sind, die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Gebührenanteil, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie die Durchsetzung der Melde- und Gebührenpflicht, die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung und die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Artikel 70).
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Die konkrete Höhe der Empfangsgebühren ist in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, Artikel 59) in Franken und Rappen angegeben.
Die Artikel 23 bis 37 des Gesetzes sind ausschliesslich der SRG SSR gewidmet.
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Das RTVG grenzt die SRG SSR klar von den lokalen und regionalen Radio- und Fernsehveranstaltern ab: Die SRG SSR erhält eine Konzession für die Veranstaltung nationaler und sprachregionaler Programme und muss in der Gesamtheit ihrer Programme die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen (Artikel 24). Die SRG SSR kann in ihren Radioprogrammen regionale Fenster einfügen (Artikel 26).
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Das RTVG hält fest, wie das Programmangebot der SRG SSR auszusehen hat: Die SRG SSR versorgt die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen. Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG SSR mindestens ein Radioprogramm (Artikel 24).
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Das RTVG setzt Rahmenbedingungen für die Organisation der SRG SSR. Die SRG SSR muss so organisiert sein, dass ihre Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet sind, dass sie wirtschaftlich geführt werden kann, dass die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden, dass das Publikum in der Organisation vertreten ist, dass die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist und sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet werden kann (Artikel 31).
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz finden sich in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV).
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Die RTVV regelt die Meldepflicht (Artikel 2 und 3). Die RTVV formuliert inhaltliche Grundsätze zu Jugendschutz, Förderung des Schweizer Films, behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen usw. (Artikel 4 bis 10).
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Die RTVV präzisiert die Vorschriften über die Werbung und das Sponsoring (Artikel 11 bis 23) und konkretisiert die Zuweisung von Gebührenanteilen an lokale Veranstalter (Artikel 17).
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Die RTVV enthält Ausführungsbestimmungen zur Rundfunkstatistik und Erhaltung von Programmen (Artikel 29 bis 33).
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Die RTVV reguliert die Verbreitung von Programmen (Artikel 45 bis 55).
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Die RTVV enthält alle Vorschriften über die Empfangsgebühren, insbesondere über deren Höhe (Artikel 59), die Gebührenbefreiung (Artikel 63 und 64) und die Inkassomodalitäten (Artikel 65 bis 67).
Konzession 2008 mit vier Qualitätskriterien
Die neue, vom Bundesrat für 2008 ff. erteilte Konzession enthält vier Qualitätskriterien für das Programmschaffen: Glaubwürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Relevanz und journalistische Professionalität.
Aufsicht über Radio und Fernsehen
Die schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter werden beaufsichtigt. Die Programmaufsicht wird vorerst durch die Ombudsstellen der Veranstalter wahrgenommen. Wer mit dem Bescheid der Ombudsstelle nicht einverstanden ist, kann sich an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wenden. Die Beschwerdeinstanz veröffentlicht ihre Entscheide. Die Entscheide der UBI können an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) obliegt die administrative Aufsicht und die Finanzaufsicht über die Rundfunkveranstalter. Die Finanzaufsicht über die SRG SSR liegt beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). In der Praxis spielen die Aufsichtsverfahren in den Bereichen Werbung und Sponsoring die grösste Rolle. Das Bundesamt veröffentlicht seine Entscheide. Sie können an das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend in der Regel an das Bundesgericht weitergezogen werden.





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