Ein Sturm fegt über das Mittelland und reisst das Dach einer Garage mit. Der Schaden beträgt über 100’000 Franken. Ein Fall für die Gebäudeversicherung, denken die betroffenen Familien. Doch niemand zahlt den Schaden. Das sei eine Gesetzeslücke, sagt der «Kassensturz».
Welche Gesetzeslücke gemeint ist, geht aus dem “Kassensturz”-Beitrag leider nicht hervor. Hat das Parlament geschlampt? Oder hat der “Kassensturz” etwas erfinden wollen, was es schlauerweise gar nicht geben muss? Wir glauben eher an die zweite Version.
Denn dass nach einem Sturmschaden genau zu prüfen ist, ob ein Gebäude sicher genug gebaut war, um einen Sturm einigermassen zu überstehen, das leuchtet selbst Laien ein. Von dieser Einsicht hat sich auch die Aargauische Gebäudeversicherung leiten lassen. Sie hat nicht stur, sie hat konsequent gehandelt – und dies im Namen aller Mitversicherten, die ja nicht unnötige Kosten via Prämie mitberappen wollen.
Dass weiter nur so lange auf den Ersteller oder Verkäufer einer Baute zurückgegriffen werden kann, als die Verjährungsfrist noch nicht greift, begreifen Laien ebenfalls. Was also soll das “Gstürm”?
Wer Genaueres über das “wer zahlt was” bei Sturmschäden erfahren will, wird auf der HEV-Website fündig. Hier legt Roman Obrist seine juristische Sicht der Dinge dar. Wie die Sturmschäden im Versicherungs- und Haftpflichtrecht behandelt werden, liest man auch gut auf dem Expertenportal Branguide nach.
Da erstaunt es schon, wenn der gleiche Roman Obrist die Haltung der Versicherung als “ungerechtfertigt” kritisiert. “Die haben einfach auf stur geschaltet”, sagt er im “Kassensturz”-Beitrag. Wir vom Kassensturzblog meinen eher: die waren konsequent, und basta!
Unnötige Kritik – unnötiger Beitrag!
Wer übrigens beim Schweizerischen Versicherungsverband nach Erklärungen sucht, wird enttäuscht. Die Website zeigt zum Suchbegriff “Sturmschäden” lauter veraltete Dokumente. Dieser Verband scheint sich nicht für die Sache der Mitglieder wehren zu wollen.






1 Kommentar ↓
1 Peter Schiller // Nov 24, 2008 at 08:20
Ihre Ausführungen treffen nach meinem Dafürhalten den Kern der Sache. Es gibt keine Gesetzeslücke, denn die Absicht ist, Elementarschäden zu versichern. Dies war im vorliegenden Schaden, wie das Gutachten klar und unzweifelhaft aufzeige, nicht der Fall. Das Dach wurde beschädigt, weil es unfachmännisch erstellt worden war. Hätte es den üblichen Normen der Baukunst entsprochen, wäre kein Schaden eingetreten. Unser Entscheid wurde übrigens, dies wurde im Kassensturz nicht erwähnt, auch zweitinstanzlich durch die Schätzungskommission nach Baugesetz gestützt. Die AGV hat somit im Interesse der Solidargemeinschaft aller Gebäudeeigentümer im Kanton Aargau den Fall nach den gültigen Rechtsnormen behandelt.
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